Über das Gemeinderecht

Die Voraussetzungen zur Ausstattung der Gemeinden mit weitergehenden Befugnissen der Selbstverwaltung wurden durch die politischen Ereignisse des Revolutionsjahres 1848 geschaffen. Im Sinne der absolutistischen Staatsauffassung waren die Gemeinden vorher nur Verwaltungssprengel, die Landgemeinden waren als "untertänige Verbände" dem Grundherrn, die "landesfürstlichen" Städte und Märkte den landesfürstlichen Behörden unterstellt.
Die Märzverfassung 1849 gewährleistete den Gemeinden erstmals die selbständige Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten und die freie Wahl ihrer Vertreter, die vielzitierte Proklamation "Die Grundfeste des freien Staates ist die freie Gemeinde" im Provisorischen Gemeindegesetz von 1849 gilt heute noch als kommunalpolitisches Leitbild.
Mit der Rückkehr zum Absolutismus wurden die Gemeinderechte wieder beschränkt, aber das Reichsgemeindegesetz 1862, das in die Zeit des Versuches der Neugestaltung der staatlichen Verfassungsordnung und der Einrichtung der konstitutionellen Monarchie fällt, brachte eine Rückkehr zu diesem Leitgedanken und war richtungsweisend bis heute. Der damaligen Rechtslage entsprechend enthielt dieses Reichsgemeindegesetz Grundsätze, deren Ausführung den Ländern oblag. In Niederösterreich wurde hierauf die Gemeindeordnung 1864 erlassen.


 

 

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